Englischer Salon
Römischer Salon
Juristische Modalität – insbesondere die Rechtssetzungen und Rechtsfindungen betreffend, doch an bzw. in jedem Ding und Ereignis, zumal durch das Verhalten von/als Rechtssubjekte/n wahrnehmend, zu unterscheiden, bis zu entscheiden. |
Ja –
mehrerlei Räume, gar (istituzionali)
des Rechts – ‚mit‘, anstatt ‘(l)on(e)ly as‘, Herrschafts- äh
Durchsetzungsvor/nachzimmer/n
(am/im ‚Grünen
Treppenhaus‘) zur, bis von, na
klar |
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[Geheimnisverratsverdächtig] [Hier geht es um juristische Aspekte alles Vorfindlichen,
bis
Rechtswissenschaft/en
– Rechtsberatung erhalten Sie
bekanntlich allenfalls/höchstens anderswo]
Der immerhin allegorisch( hrtangezogen)e Grundriss
des des allerdings menschenheitlichen Wissens-
und Könnensschlosses zu
Komposition am Gedankenfluss, verortet Salons dreizehnter, also der
juristischen Modalität, im Nordosten des ‚Josefsbaus‘/Könnentrakts (nahe beim/am ‚Wissen‘, äh Wahrnehmen) auf dem Reproduzierbarkeiten-Felsen, eng benachbart mit jenen Räumen der Ethiken, deren ja ebenfalls
Mehrzahl eine eher noch größere, indoeuropäische
Singulardenkselbstverständlichkeit erschreckend verstörende Ungeheuerlichkeit entblößt.
[Abendländischer ‚Horror pluralis‘
stellt den nekannten #hier‚Horror
vacuii‘, die
Furcht/en vor Leerem(-Nichts) derart
‚weit in den Schatten‘, dass er – beinahe unbemerkt verborgen/verstellt – umso wirkmächtiger]
[Ups ‚das‘ (jeweilige)
Recht, genauer
‚Gesetz‘, ist/wird
zwa und immerhin #hierformell richtig (und vor allem
gültig) – doch weder erstreckt oder ergibt sich diese/seine Richtigkeit auf/aus #hiermaterieller/‚inhaltlicher‘
Korrektheit, Nützlichkeit noch hängst sie von Einhaltungen/Befolgungen/Anwendungen/Defizitten ab] Law and/oder
– mit der ganzen, genauesten, tolleranzlos/rigoros blinden Strenge, Härte und Schärfe
des Gesetzes (respektive des dafür Gehaltenen,
bis als solches, oder gleich des an dessen Stelle, Gewollten)
vorzugehen, erscheint ja manchen Menschen populär, bis immer wieder ungenügend
konsequent angewandt,
um – gar mit (und wäre es auch nur/immerhin
Rechts-)Frieden verwechselte – dauerhafte Ruhe/‚Sicherheit‘ (oder immerhin hinreichend synchron empfundene Gefolgschaft aller) zu schaffen.
[Im Gegensat zum
hyperreal omnipräsent vorherrschenden Eindruck bildet/deckt ja nicht etwa das
Strafreckt das juristische Haupttätigkeitsfeld ab] Immerhin/Ausgerechnet
‚biblisch‘ gilt aber sogar als
bestenfalls ungebildet, wer ‚das
Gesetz/die Tora‘ prinzipiell strikt auslegt, da unerbittlich
wörtliche [summenverteilungsparadigmatisch
schwarz-weisse / zweiwertige entweder-pder]
Rechtsdurchsetzung, zumal (so oft explizit 'im Namen Gottes, der Gerechtigkeit',
des Gemeinwohls bis gleich kulturalistisch/naturalistisch
‚des Volkes‘) in der
Menschen Hände genommene, Rache ist/wird (vgl. dazu apostolisch etwa: Johannes 8: ‚Wer selbst
völlig ohne jede Zielverfehlungen/«Sünde»
ist, der beginne die Hinrichtung‘ sowie rabbinisch etwa Makkot
7a: ‚ein oberster Gerichtshof der einmal in
sieben/siebzig Jahren ein Todesurteil verhängt ist als «schändlich,
zerstörerisch» zu bezeichnen‘ und Sanhedrin 6b zeigt, gemäß Sprüche 3,17 und
mit Jesaja 59.8, alles geht um qualifizierten Frieden/SCHaLoM שלום – nicht um
grausam wirksame Macht).
Und
immerhin Taschendiebe hatten, bis haben, bekanntlich den weitaus besten
kriminellen Ertrag während der Spektakel bei
Exekutionen anderer (Beutelschneider). – Strafen,
insbesondere gerade drakonische, haben (durchaus
im Unterschied zu so manchen – gar micht
allein unerwartbar/unerwarteten – Kontrollen)
empirisch weit weniger abschreckende
Wirkungen/Bedeutung – als, dass sie Befürchtungen bannen/begrenzen
können und/oder sollen, von (zumal derart
streng) Verbotenem betroffen zu werden, sich
selbst (also gleich vor beidem [Opfer oder
gar Täter zu werden] geschützt/abgesichert zu fühlen); und
Bestrafungen sind vorwiegend (etwa möglichst
reparierend ausgleichen sollen) der Sühne (sowie deutliche Erinnerungen an / bedrohliche Vorstellungen von
besonders gerne Vermiedenes motivational stehts allen Intensionen) dienlich.
JURUSTIK Ich, bis wir, erheben durchaus Ansprüche, dass die
‘formelle‘
ups Willkür.
äh ‚Gesetztheit‘, geltenden Rechts, der
‚materiellen‘
Rechtfertigung,
ihrer/über Inhalte, bedarf. Insofern genügt es auch nicht
etwa ‚geltendes Recht
durchsetzen‘
zu s/wollen – dessen, gerad des
mithin/ohnehin deutungsbedürftig ‚in/aus Stein gehauenen‘ noachidischen
bis gesellschaftsvertraglichen ברית Bundes,
Gestaltung/Fortschreibung bleibt legitimierbar.
Revision
– so sagt diese
Fachbezeichnung – hat nochmal
nachzusehen, allerdings ‚nur‘ ob ‚Rechtsmängel‘ bei der
vorliegenden/vorinstanzlichen Entscheidung
zu
rügen. Wogegen (in der Regel vorhergehnde)
Berufung/Appellation
zusätzlich nocheinmal nachsieht welche/was an
‚Tatsachen‘/
Beweisen
vorlag respektive noch beizubringen wäre/ist.
[In schwarz-weißen Schuluniformen mit nun rotem Blazer und als weiße Debütanntinnen treten hier 12 tiefere Modalitäten vorsichtig ein.]
Die (hingegen
– zumal
Ethik und
Pistrik
gegenüber) eher etwas infantristische auch inkrementalistische Herangehensweise juristischen Denkens,
eben in eher kleinen Sprüngen/Schritten (statt
vom großen Ziel und dessen – bei Berücksichtigung aller Menschen und Interessen
in der Regel – prekären Konsens[un]fähigkeiten, gar bereits im
Vorhinein feststehender, also durchzusetzender – statt erst aufwendig, bis
überraschend, zu findender – Entscheidungen) eröffnet auch so manche
unpopuläre Möglichkeit zur Sorgfalt
und gar Akzeptanz, bis Kontingenz.
Ein zuverlässig aufgeklärter
Richter wird dem Beklagten sagen: „Mein lieber Angeklagter, man hat Dir zwar
gesagt, ‚hier werde ohne Ansehen der Person geurteilt, nur allein das Gesetz
gelte‘. – Ich aber sage Dir: ‚Wenn Du weiterhin an Deinen Nägeln kaust, dann
erhältst Du allein bereits dafür drei
Monate mehr aufgebrummt‘“. (Bazon
Brock)
[Abbs.
Marschkolonne and British High Court judges im Ornat] Der/Des Jurist/in(nen) eher ‚infantristische‘, ‚Schritt für Schritt‘, Herangehensweise – vermag zwar keineswegs immer,
und schon gar nicht sofort, sicher zu stellen, dass dem (zumal dem ‚kollektiven‘ bzw. ‚dafü‘'
gehaltenem) Rechtsempfinden
genügt/entsprochen wird (in diesem Lichte erscheinen die vorfindlichen
Akzeptanzprobleme insgesamt – also nicht unbedingt in jedem Einzelfall – verglichweise gering auszufallen, wo der ÄRechtsfriede‘ eintritt/gewahrt); schon eher genügen
solche Vorgänge gelungenfalls/‚idealerweise‘ der
Systematik, eben nicht allein intuitiv/‚spontan‘ nachvollziehbar transparent,(anstatt etwa leicht, von vorne herein
derart/dahingehend überschaubarer) Verfahrensordnung (dass das ‚richtige‘, oder immerhin das zu
‚erwartende, Prozessergebnis‘ – namentlich als ‚Strafmass‘
oder ‚Recht bekommen‘ – vorher feststünde/gegeben sein müßte
– der Prozess also ‚eigentlich‘
überflüssig, äh [all] die
Anderen/Unterliegenden des Besseren belehrend/überzeugend, oder ‚wenigstens kurz‘ ... Sie wissen schon). [Spätestens ‚Populisten‘ entlarven sich wider,
sogar/gerade ‚Sieger‘ qualifizieren sich, rechtsstaaliche
Verfahren]
Genauso
gründlich, bis entlarvend, dass es auch (im
Prozess) nicht darum gehen darf einer Partei (und zwar inklusive, und aus, individuell zurechenbar schuldiger
Individuen) künftig jede legale Existenz –
gleich gar an diesem Ort – völlig zu verunmöglichen. Qualifizierter
Rechtsfriede (auch zwischen ihen)
wäre ja nicht durch so hinreichend großen Verbannungsabstand
hergestellt/ersetzkich, dass diese Parteien einander
nie mehr begegnen (dürfen bis können).
Ergebnisse des
#hier
3-0jährigen
Krieges in Europa (zentral 1618-1648, mit/in England etwas
früher beginnend) - mit seiner beinahe ebenso nachhaltig vergessenen,
wie erschreckenden Konsequenz, zwar beinahe alle ‚glaubenden‘ Meschen beseitigt, aber
eben empirisch keine
(theo-logusche)
Auflösung der Unvereinbahrkeiten ihrer ‚antagonisierten‘ Glaubensauffassungen
gebracht, zu haben – zeigen wohl, dass bzw. wie hinreichend verbindlich
eingehaltene, bis durchgesetzte, rechtliche Vereinbarungen schrittweise sogar
Koexistenz-Fähigkeiten divergierender Denkpositionen bis ‚Glaubensüberzeugungen‘, in eben nicht identischen/einander nicht
notwendigerweise komplementär ergänzenden, aber eben doch neben- bis
miteinander existieren könnenden, Verhaltensweisen, zulassen.
Dass Menschen und deren soziale Figurationen nicht nur/immerhin ‚vom, oder durch das, Recht geschützt werden sollen/können‘ – sondern auch ‚des Schutzes vor dem Recht (und vor seiner jeweiligen Anwendung – gar dirch dasselbe, bis höherrangiges)‘ bedürfen – gehört wohl ebenfalls zu den größeren/unbeliebteren historischen Überraschungen.
Ganz ohne Rechtsgrundlage geht legalerweise (im Unterschied, bis
Gegensatz, zum Verhaltensfaktischen, [deswegen]
gar nicht notwendigerweise immer gleich[] illegalen, Geschenen)
überhaupt Nichts. Denn ‚richtig oder falsch‘ bzw. ‚dazwischen
(zumindest: noch) nicht entscheidbar‘ erfordert den Vorstellungshorizont eines
‚nicht nur der individuellen Willkür bekannt sein/werden
könnenden Gesollten‘. So ist ja gerade ‚drei mal drei‘ erst und nur in jenem
des (und sei/wäre dies auch noch so selbstverständlich unterstelltes)
Dezimalsystems gleich neun – sowie dessen unendlich veile
Äquivalente (wie 10% von 90 pp.).
Zulässigkeits- und
Zuständigkeitsfragen sind also sehr wichtige
Formalien, die längt nicht immer und nicht überall gegeben sind – wo/weil die
Sachverhalte, oder gar die strafrechtliche Schuld, von keiner Prozesspartei
bestritten werden. (Doch sind/werden Sie in akademischen Prüfungen angehlten auch dann eine Entscheidung in der Sache
durchzuführen, wenn Sie das ganze Verfahren an diesen wichtigen Hürden der
Klageabweisung scheiern lassen [müssen oder können].)
‘Gilt diese Norm, an jedem Ort, zu jeder Zeit, für alle in gleicher Weise – oder tut sie gerade das (wie meist, bis immer) nicht?‘ – Jene Grundfrage die Juristinnen und Juristen zu allen
Zeiten und immer wieder zu entscheiden hatten und (allenfalls
rollenkomplementär, sodass etwa Ankläger und
Richter zu unterscheidenden Funktionen haben) entscheiden.
Normenhierarchie....
Ohnehin
hat der Norm(en)begriff erheblich
mit dem was ‚normal‘ sei, oder
jedenfalls werden soll, zu tun – und dies von den balsten/‚untersten‘
Modalitäten an und für/in allen (wo nicht sogar mit Durchsetzungsansprüchen über und
durch alle). Mathematische und semiotische Normierungen gehören) nicht weniger wichtig dazu, als etwa technische respektive biologistische
oder psychologische Duchschnittsmaße
(wie etwa die sogenannten
‚Intelligenz-Quotienten‘ aber auch hauptsächlich intrinsischer, bis quasi
‚notfalls‘ externer, Verhaltenskontrolle; Vgl. Sozialpsychologie)
und erhalten – gar nicht so selten auch formalen
– Gesetzesrang. Insbesondere Soziologie und
Ökonomie ausübende/gestaltende Personen
bemühen sich darum (besonders wirksame)
Normen zu gestalten, halten dies(e – zumindest
vorgeblich) für eigentlich
selbstverständlich, und verfügen
über so wirkmächtige Durchsetzungsinstrumente, dass es durch Rechtsnoren und ethische
Kontrollen begrenzt/zivikisiert werden, zumindest
sollten – um ihre Normen (noch oder auch)
für die Menschenheoit
dasein zu lassen.
Denn
für soziokulturelle Anpassungen des
jeweiligen Menschen an Normen, und für Unterwerfungen der Individuen wird nur allzu gerne mit allen Mitteln / um jeden elementaren Preis
gesorgt. So sehr und so heftig, dass
ethische uund
pistische Leitsätze/Prinzipien sogar zu ‚ästhetischen
Normen‘ des konkreten Empfindens und Handhabens der Vorfindlichkeiten
ge- bis verbraucht werden können (gar
anstatt dürfen).
Insbesondere was die Formen von/der Normen angeht sind Verwandschaften mit und Unterschiede zu Schrift(lichkeit)en beachtlich/charakteristisch.
#Durchsetzungszimmer: Haben durchaus administrativen, zumal exekutiven, Charalter – sind/werden allerdings auch von allerlei moralisierenden empörungen, teils sogar ethischen Ansprüchen respektive Eomwänden bis Kontrollen, ‚umgeben‘.
Bekanntlich
‚verdankt‘ auch der rechtliche Fachterminus ‚Person‘ – wo ja zwischen ‚natürlich‘
genannten, und in gewisser Weise
Menschen meinend, sowie
davon recht unabhängigen ‚juristischen Personen‘ als Verhaltens- bis Handlungssubjekten unterschieden wird – seine
Herkunft als lateinische Wortschöpfung, erst dem theologischen
Vorhaben, (sich - namentlich christlicherseits)
die Vorstellungsschwierigkeit,
die doch wohl Mehrzahl (Vater, Sohn und Heiliger Geist) begrifflich so in der, als die und zu der singulär/singularen (oder zumindest ‚allerhöchsten‘) Einheit ‚Gott‘ – bestimmendem Denken konform (also anderem geradezu blasphemisch entblößt) erscheinend – zu erklären,
dass dies den Paradigmen der (im Ünrigen diesbezüglich gar irrigen)
indoeuropäischen Denkhorizontselbstverständlichkeit – die (bis jede) Mehrzahl, äh eben alle Teile, notwendigerweise im/zum/aus dem
einmalig (ausdehnungs-
und bewegungslos miss-)verstandenen Ganzen /
Singular auflösenden/herleitenden -
nicht unerträglich widerspricht. - Inklusive der Verführung, äh Einladungen, dann die klassisch in ausgerechnet
drei (oh Schreck doch) aufgeteilten göttlichen Personen, bis Persönlichkeiten,
schließlich, namentlich, etwa durch/mit Cartesius ( René Descartes),
auch noch synchron in/als der
Person des/der (jeweiligen)
Menschen eben ('Körper/Leib',
'Seele' und 'Geist' genannt) zu analogisieren.
[Zitat E.B. bis ggf.
Robert Spähmann versus Dreier - Menschenwürdeantastbarleotsproblemstellung]
So sind nicht allein Lebewesen – zumal
menschliche – in, im Einzelenen durchaus
umstrittenen und wandelbaren, sowie zwischen Rechtskulturen zeitgleich
unterschiedlich ausgestalteten, Stufen zunehmenden Rechtspflichten unterworfen
– haben also (grundlegende und eben teils mit
dem Lebensalter und dessen 'Erfahrungsunterstellungen
bis Reifheitserwartungen' zunehmende) Rechte bzw. juristisch relavante / 'verbindliche' Möglichkeiten. [Tabellenentwirf mit 'Naturschurt' und Menschenrechten?]
Sondern auch Kollektive aus
mehr als einem 'Individuum' (etwa aus im
juristischen Sinne 'natürlichen', sozialen
und/oder Rechtspersonen) sind/werden Rechtspersönlichkeiten und wirken, bzw.
verhalten sich, auch (und nicht 'nur')
als solche.
Eine der Schwierigkeiten
bzw. Grenzen des Sittenwiderigkeitskonzeptes zur
Evaluation/Beurteilinzng rechtsversbindlich
sein/werden sollendier Verpflichtungsabsichten (namentlich des Freiheitsverzichts [irdendwann wieder anderen Sinnes zu werden]) besteht
ja darin, dass die Rechtsordnungen zivilisatorische
Überformungs- bzw. Änderungsansprüche gerade der überlieferten, respektive etaliblieterten Sitten (und Gebräicheordnungen) der Kulturen zu bewirken haben.
- Spätesten rechtsvergleichend wird (exemülarisch zwischen
Sklavenpflichten etwa us-amerianischer Südstatten des
18, Jahrhunderts und heutigen Nichtigkeiten von Unterwerfungsverträgen, gar mit
supranationalem Gültigkeitsanspruch) klar wie erheblche
Durchsetzungskonflikte 'sich' zwischen einander, am selben Ort, zur selben
Zeit, wechselseitig ausschließenden Sittenordnungen ergeben, können.
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Als sprachlicher/denkerischer vielleicht
Vorgriff auf/aus der nächsten Modalität exemplifiziert/komprimiert namentlich das
Weltethosstiftungs-Projekt von
Hans Küng
die noachidischen Gebote dessen, was die Menschenheit
gemeinsam als kriminell zu verbieten/begrenzen trachtet auf:
Kapitalverbrechen (namentlich Mord und Körperverletzungen)
Manipulationen, zumal Zerstörungen, zwischenmenschlicher Beziehungsrelationen – stehen eher selten alle unter Strafandrohung, außer solche die als wider das Gemeinwesen gerichtet/läßsterlich angesehen werden.
Betrugsdelikte (gar inklusive Eigentumsdelikten)
Grausamkeiten (gar nicht allein/immerhin Tieren gegenüber) zu begehen – wollen sich zudem eher wenige Leute verbieten/begrenzen lassen.
Und\aber ‚ursprünglich‘/zumindest noachidisch
auch die Erichtungsfrage
von Gerichtshöfen/Insitutionen zur Entscheidung
wenigstens darin/darüber.
Das Motiv dier Justizia als Richterin, die alle immer schuldig zu sprechen hat. Früher (und an den weitaus meusten Orten der Erde bis heute) im Namen und zumindest vorgeblichen Auftrag höherer Autoritäten (als jenen ‚beteiligter‘ Individuen).
Ein ganz
gravierender Verstoß gegen das abedländische Verständnis und Vorstellungsvermögen
des und seines prinzipiellen Einheits-als-und-in-Gleichheitsparadigmas, den
andere 'Kulturkreis' und Semiotiken nicht so fanatisch, äh prizipientreu,
vertreten. Auch das wichtige, das, gar 'ati-kulturkämperische', auch grammatisch immerhin singulare
Prinzip ‚dina del machuta dina‘ beruht auf einer ‚Einheit in Viel- und
Verschiedenheit‘-Denkform. Wie sie der semitische
OT WaW
versinnbildlicht und zum Ausdruck bringt.
דינה דל מחותה דינה DiNaH DaL MaCHuTaH DiNaH.
Übertragbar etwa in/mit; ‚Die (unsere jüdische/minderheitliche) arme, schwache Rechtsentscheidung ist verschwägert mit /
besiegelt in Ihrem (der
herrschenden Mehrheitsgesellschaft) Gesetz.‘
„... bedeutet, dass die Juden das im Lande ihres Aufenthalts gültige Recht, vor dem ihrigen zu akzeptieren haben. Davon ausgenommen sind Ritus und Liturgie. [...] Das jüdische Gesetz wirkt nach innen und das Gesetz der jeweiligen Herrschaft gestaltet die Beziehungen nach außen.“ (Ch.K.)
Was manchen, gerade auch informierten/bemühten oder
gar wohlmeinenden, Leuten (etwa in der Eile der Wikipedia
oder in was auch immer) allerdings passiert(e) oder aber gemeint ist, das
vermag über der so berechtigten, nicht allein grammatischen,
Differenz zwischen ‚Erzählung‘ (Aggadah äãâà) ohne nähere Bestimmung überhaupt. und ‚der Erzählung‘
eben (jener) mit bestimmtem Artikel (Haggadah äãâä) – nämlich jener (mindestens für Israel) mitkonstituiven vom Auszug aus ‚Ägypten‘ – versäumt werden:
Die
über so vieles entscheidende Differenz zwischen, auch noch so - wodurch an ‚Realita‘ und/oder ‚Virtualita‘ so
an Klarheit, Deutlich- und Eindringlichkeit
– qualifizierten, Erzählungen/Berichten/Indizien/Zeugenaussagen – etwa philosophisch/theologischen, politologischen,
histprischen, gar naturwissenschaftlichen, psychologischen,
motivatorischen bzw. rhetorischen,
sei es literarischen, filmischen pp. Präsentierens א׀הגדה – einerseits
und Sitten, Bräuchen, ja sogar rechtsverbindlich sanktionierten, Normen (für des/der Menschen Verhalten - Halachah) הלכה ‚anderseits‘/weiterseits.
[‚Knien‘
sei zwar abgeschafft – doch nicht einmal sprachlich-denkerisches
hat irgendwie aufgehört]
Das/unser höchstens scheinbar harmlose Beispiel mag eine der Hauptschwierigkeiten illustrieren: In den Erzählungen – gar so gut wie jeder Ethnie, wenigstens aber in den meisten ‚Kulturkreisen‘ – findet sich ein Hinweis רמז darauf welches Knie ma(n – nach hintenn) zu beugen habe. Selbst in irgendeine ‚Haggada‘ wird sich einer hineinschreiben bzw. daraus herausdeuten – und jedenfalls immer ein gegenteiliger, damit unvereinbarer ‚Middrasch‘ finden – lassen:
[Wo meine/unsere arm(seelig)e / schwache
(auch Kirchen-)Rechtsauffassung
vom/im höherrangigen (staatlichen) Landesrecht
aufgehoben ist/wird]
Die Schwierigkeit entsteht aber und also nun hauptsächlich dann und darin: Wo alle verbindlich ‚(das) richtig(e Knie) zu beugen‘ haben (und nicht allein conditional ‚zu beugen hätten‘) frau mag es da abendländisch insofern einfacher haben, dass von ihr verhaltensfaktisch stets verlangt wurde (und weiterhin [verborgen] wird) beide zu ... Sie wissen schon.
[Ups akademische, wenigstens aber geisteswissenschaftliche,
Reverenz]
Es kommt darauf an ... [… schrittweise/‚infantristisch‘,
nicht einmal (und gleich gar nicht ‚einfach‘)
von gewünschten Ergebnissen (Rechtsfrieden)
her, (sondern gemäß geltender
Rechtsordnung) vorzugehen]
Zu allen Zeiten
und wohl auch an allen Orten menschlichen
Zusammenlebens (zumal in größerer Personenanzahl)
mussten sich 'Juristen' mit den Fragen beschäftigen gilt diese, die jeweilige, Norm
an jedem Ort, zu jeder Zeit und für alle Menschen (gar
Wesen überhazpt) gleichermaßen - oder tut soe gerade dies eben nicht. (Vgl.
auch Aspekte der Spezivizität bis Fortgültigkeit 'älterrer' bzw. 'neuerer' Regelungen etwa mit M.Ro.)
[Bereits ‚was‘ angeklagt/vorgeworfen wird unterscheidet: Unterlassung, Unfall,
Tötung, Totschlag, Mord, Kriegsverbrechen …] Zivilisiert beeinflussen Motive, (das Gericht
hinreichend/überzeugend festgeselltend angenommene)
Verhaltensgründe und Handlungsabsichten, zwar das Strafmass
– wirken sich aber gerade nicht auf ‚angerichteten Schaden‘ / vorfindliche
Ereignisfolgen aus.
[Unterstellte Absichten und behauptete
Ursachen betreffen/berühren, bis ändern, allerdings handhabende
Sichtweisen/Wertungen, bis zu Inszenierungen, der/von Gegebenheiten, wenigstens
aber deren Erzählung/Erinnerung – durchaus unterschiedlich, gar ohne (konsensfähige) Übereinstimmung
beteiligter/beobachtender Parteien] Rache- und Vergeltungs- äh
Ausgleichs-Konzeptionen (auch ‚gemeinwesentlich‘
delegierte) versuchen/wollen (zudem)
‚zurück‘- undpder ‚ersatzweise‘-weh-zu-tun,
[Eben/Even ‘The Avenders‘
– bekanntlich
nicht notwendigerweise immer ‚mit Schirm, Charm und Melone‘ vorgehende – ‚Rächer‘/Strafen
haben begrenzte Reichweiten] ohne (selbst/gerade)
‚ausgleichend‘ an Versöhnungs- und insbesondere Selbstvergebungsfragen vorbei
zu kommen.
[]
Zur so entlarvenden Redefigur vom 'rechtsfreien Raum' bzw. der Drohung mit dern Horrorvorstellungen willkürlicher Ordnungslosigkeit haben jene Kräfte, sprich Leute, die sich akzuell in der Nähe, bis an, der Macht befinden, ja meist eine besondere Affinität. Die von Herrschenden wohl am meisten zu füchtenden Freiheiten(räume und -zeiten) bleiben wohl die eigenen Torheiten (zu denen gar nicht selten die - oft selbst so verfasste - Rechtsprdnung gehört oder wird), das uneinsehbare innere der anderen - gar beherrschten - Menschen und die schicksalhaften offenen Kontingenzen der weder vollständigen Vorhersehbarkeiten, noch hinreichendenen Determinierbarkeiten, des künftigen Geschehens.
Obwohl Verstöße gegen
die Sittlichkeit(en) häufig anders
geahndet werden, als solche wider die Rechtsordnung(en)
sind diese beiden Bereiche einander nicht einfach hirachiesierend
unter- und überzuordnen. So sind etwa sittenwidrige Vertröge
rechtlich unwirksam / nichtig und so manche Saktionen
sittlichen Verhaltens erfolgen (zumal kulturalistisch
tradiert bis kulturell üblich) sogar entgegen der gültigen Rechtsordnung
(insbesondere jene ethischen Prinzipien verletztend, zu deren Schutz bzw. Durchsetzung sie
vorgeblich und esben 'erst' im/als Ergebnis
dienen sollen).
Es kommt darauf an ... gar
Englischer Salon versus Römischer Salon:
[Die auch, bis spätestens,
im rabbinischen Rechtsverständnis sieben noachidischen
Gebote des überhaupt
basalsten
Bundesvertrages zwischen Noah – im Namen gar der ups ganzen Menschenheit
– undװaber G’tt
selbst – gar, oder immerhin, zum gegenwärtigen ups Fortbestand
‚der Himmel und dier
Erde‘, inklusive allerlei Menschen – enthält bekanntlich, neben den, gar in jedem
‚Ethos‘, mehr oder minder ausführlich, angelegten, gemeinsamen
Verbotsbereichen, auch jene eine, geradezu / immerhin mindestens
‚gesellschaftsvertragliche‘, ups Zivilisationsgebot
der Einrichtung von (irdischen)
Gerichtshöfen / Rechtswesen zum/als Willkürverzicht] In mancherlei Hinsichten sogar überraschend
übersichtlich mag sich / uns ‚Strafrechtlich Relevantes‘ auch dahingehend
erweisen, dass/worin/worauf/woraus die ja so zahlreich( verschieden)en, doch
in/bei allen Rechtssystematiken vorfindlichen, (nicht einmal immer verschriftlichten)
‚Paragraphen‘ dazu reduzierber
/ zurückführbar / basieren:
[Hurra, d/noch eine
Verfehlung gefunden, die jemandem vorzuwerfen, bis allen verbietbar?] Doch, bis denn von den vier großen,
zudem interkulturell als solche durchaus konsensfähigen – eben anstatt
inhaltlich intersubjektiv deckungsgleich ausgestalteten / geregelten –,
Kriminalitätsbereichen eignen sich besonders jene der Einmischung in
zwischenmenschliche Beziehungsrelationen, bis der häufig als
‚Blasphemie‘-bezeichneten Berührungen des gemeinwesentlichen
Selbstverständnisses, zur Entblößung jener Synchronisierungstendenzen, die Andunngen diesbezüglicher Abweichungen, keinesfalls dem ‚Tuturum exaktum‘, zumal G’ttes ‚Endgericht‘ überlassen, sondern auf Erden
verhindern, zu wollen!
[Hinzu gehört in welch inhaltlicher Eintracht
gerade auch die, meist als ‚Neues Testament‘ bekannteren, ‚Apostolischen
Schriften‘, in / bei ihrer Kritik am sittengesetzlich verstandenen
Moralgemurmel formell (gar über)erfüllter
äußerlichen Brauchtümmer, den menschenheitlichen
Grundkonsens an / als Unrechtsbewusstheit/en, aller – ob sie nun je von G’ttes /tora/ gehört haben oder nicht – tradieren]
Auch und gerade
was das Zustandekommen von Gesetzeswortlauten, also der jeweils, gar
verschriftlicht geltenden Textcodices, angeht sind
die beiden Doppelaspekte zu berücksichtigen/erkennbar, dass - einen
Regelungsbedarf unterstellt/gegeben oder zumindest behauptet - zwar 'vom
Reißbrett quasi 'mechanischer', gar vorgeblicher,
oder sogar g'ttliche,r (folglich um
so mehr menschlichen Verstehens und Auslegenes/Anwendens bedürftiger) Allwissenheit (zumal der Herrtschenden
oder Friedenstiftenden) ausgehend Regelungen getroffen werden können;
aber selbst oder gerade diese Anordnungen sich nicht notwendigerweise dadurch
bewähren dass sie hinreichend eingehalten werden noch dadurch/so, dass ihre
Einhaltung zum erwünschten gesellschaftlich-kulturellen Ergebnis führen muss.
Selbst in diesen der Bevölkerung eher übergesülpten, vergleichweise häufigen, bis klassischen, Fällen der Rechtscodifizierung kam es zu zahlreichen Reformen (und das nicht zentral weil sich die Gesetzgeber/Herrschenden irrten, sondern eher weil sie ihre Meinung von dem wie das Recht auszugestalten sei änderten).
Die gerne mit (namentlich graswurzelartiger, moderner) 'Demokratie' verbundene Vorgehensweise, sich eher 'von unten her', aus der Lebenspraxis heraus, gar debattierend, auf Gesetze zu einigen und diese dann, durchaus ebenso hoheitlich und autoritativ zu erlassen, soll einerseits eine breitere Kenntnisbasis der Sachberhaöte und/oder 'anderseitrs', bis des Weiteren, ein größeres Verständnis/mehr Transparenz für, respektive eine höhere Bereitschaft zur Akzeptanz/Einhaltung, der Normen wecken - hat den 'Praxistest' allerdings nur, bzw. soll ihn immerhin, teilweise berets stärker in die erste Grundgestaltung der Gresetzesiniziativen einbeziehen.
Die eigentliche Kränkung
dabei (zumindest für 'den Gesetzgeber')
ist ja weniger. bis nicht, die Möglichkeit von Gesetzesverstößen, dafür sind ja
meist Sanktionen vorgesehen, die nicht nur als Drohung sondern auch im Vollzug
ihre - wenn auch nie (eben nicht einmal
todesbewährt) absolute - Wirkung haben und ggf. angepasst respektive
präzisiert (was weder immer opch
notwendigerweise eine Verschärfung sein muss) werden. Sondern die
wesentliche Demütigung besteht in der Kenntnisnahme, dass respektive falls die (gleich gar die buchstabengetreue) Einhaltung
der Norm gar nicht zum beabsichtigten Ergebnis führt - der - wie auch immer zustandegekommene
- Wortlaut also überhaupt insofern, quasi handwerklich nicht hinreichend
zu sein wermag.
Gerade vergleichende
Rechtswissenschaften – bereits unter und
zwischen exemplarisch auf
(zunächst eher offene, doch bisherige Entscheidungen berücsichtigende) angelsächsiche
'case law'-Konzeptionen,
oder
auf (in sich
eher bereits vorher allumfassend sein s/wollend abgeschlossene)
römische Rechtsprinzipien beruhende, respektive erst recht gegenüber
gleich auf (ja jeweils keineswegs
weniger konkret ausdeutungsbedürftigen, und siich
[durchaus im Widerspruch zu manchen
Selbstverständnis-Hoffnungen, bis Ansprüchen respektive gar konfliktreich] wandelnden)
quasi 'transzendent', von (soziopersönlich) 'außen'/'oben' – etwa
'Natur' oder 'Gott' - her vorgelebten/überlieferten bis codifizierten Texten bis (heilig offenbarten) Formeln
(respektive Messwertrabellen) berufende –
belegen durchaus eine, sogar (selbst bei je
intern, wohl eher selten vollständiger, strengster Folgerichtigkeit der Entwicklimg) als kontingent so gewordene Beliebigkeit [sic!] der jeweiligen Ausgestaltung der
jeweiligen Rechtsordnungen verständliche/deutbare, untereinander bzw. gemeinsam
(zumindest teilweise
antagonistisch/widersprüchliche bis konfligierende)
zahlreiche Vielfalt.
Deren (der Rechtsordnungen - insbesondere häufig territorial organisierte) jeweilige Gültigkeit, bis Verbindlichkeit, von deren antagonistischen Vielzahl aber nicht etwa in jener (manche zumal globale Akteure anfechtenden) Weise betroffen wird, dass sie deswegen geringer, oder die Treue dazu weniger, wichtig respektibe beliebig auswählbar, wären. – Sondern, dass ein und das Selbe (nicht selten mit persönlicher Identität bis zuverlässiger Integrität verwechselte oder gleichgesetzte) Verhalten was/das hier (heute) rechtens ist, dort gegen 'das' (aktuell gültige) Gesetz verstoßen kann (respektive dies konkret respektive andauernd tut), relativiert (setzt also) nicht 'nur' die singularisierte/vergottete Absolutheitsvorstellung von Gesetzen, äh von 'dem Gesetz' (in Beziehungsrelationen), aondern auch und gerade (gar alles – zumindest gutes wie schlechtes/böses) Verhalten (das nämlich sogar hier/damals falsch und dort künftig/richtig aber ... Sie wissen und hören schon den Aufschrei äh Ruf nach totalitärer Allgemeinverbindlichkeit -oswe immewrhin ethischer Gemeinsamkeit von Universalien).
Die englische (so aber aich die australische und mach andere etwa afrikanische bis gar Gibraltars) Straßenverkejrsordnung sieht - wenn auch mit stehts und überall üblichen Ausnahmen - das Fahren auf der in Fahrtrichtung linken Straßenseite vor; und die 'römische' (sowie die Kanadas, der USA des übrigen Europas etc.) enthalt bekanntlich das/ein ebenso prinzipielles Rechtsfahrgebot – mit all den zu erwartenden Selbstverständlichkeits-, Gewöhnungs- und Abweichungsgsverurteilungskonflikten (und manch – manchmal unzureichenden - straßenbaulichen Übergangshilfen) die zu erwarten sind.
Etwa mehr interkulturell überseisntimmender Konsens wird insbesonder
bei/gegen 'Kapitalverbrechen' erwartet/unterstellt – doch auch da weichen die
genauen Sefinitionen (auch
zwischen einander wechselseitig als 'zivilisiert' anerkennenden benachbarten)
Nationen (oder etwa US-Bundesstaaten) im
Einzelnen voneinander ab, mehr noch was deren Feststellungsverfahren und Andungsweisen angeht.
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Geregelte, gar durchschaubare, Verfahren, die hinreichend viele natürlich wie juristisch genannte Personen bzw. Menschen - auch und gerade ohne dazu deren 'Innerstes' zu kennen und sie gar ändern, oder besser machen, zu müssen - motivieren, gerade das (zumindest, oder immerhin, das rechtmässig) Vereinbarte. bis gesetzlich Verlangte (und sei es gerade gegen persönliches/sachliches Widerstreben dennoch) zu tun bzw. in diesem erweiterten Sinne 'vertragswidriges' (Verhalten) zu unterlassen - und gar zudem möglichst, all jene die dagegen verstoßen gleichermaßen gerecht und/also nun den Verhältmissen gemäß (auch und letztlich gerade gewaltsam) zu zwingen bzw. immerhin daran zu hindern (jedenfalls ständig wiederholt zu)viel (im so konkretisierten bis präziesen, nicht etwa allein spontan oder intuitiv [zutreffend] so empfundenen, Sinne) Unrecht zu begehen.
Na klar wurde und wird (hier
oben brav auch, äh allein) die Systemgerecgtigkeit zur/als höchste/n Königin der Wissenschaften
ausgerufen. Alles prinzipielle Denken, bis normative Verhalten, hat diese bis unsere Referenz (etwa nach dem berühmten Muster: Jemand hat sich
[zwar] rechtlich nichts zu Schulden kommen lassen)
anstelle einer Reverenz (doch war dieses
Verhalten nicht ohne [wenigstens für andere und/oder
immerhin für einen selbst] unerwünschte Folgen) explizit, ohne dadurch
etwa zu wissen, was bzw. ob das Ganze singulär abgeschlossen
... Sie wissen wohl schon.
Mehr
als, bestenfalls doch immerhin, zeitweiligen und lokalen Rechtsfrieden vermögen wir unter und uwischen uns
Menschen nicht herbeizuführen - gleich gar
nicht gewaltsam (was nicht wenige Leute
erstaunt, die etwa Störungsverhinderungen mit Kooperation verwechseln, also
nicht allein je die daher Vernichtungsabsichten hegen). So
'etwas' wie respektive jemandes ethisches
Verhalten, oder zumal hilfreiche Hoffnung, Vertrauen
bis Glaube im engeren/primären Sinne und selbst Liebe, gar
pistisch qualifizierte Weisheit,
bleiben notwendigerweise (da - und dies
bereits einseitig - Freiheit/en voraussetzend) nicht einmal
mittels einhaltend akzeptierter (also nicht allein/'erst' durchgesetzter) Rechtsordnung
erzwingbar - ganz rechtlos, ohne verbindliche Regeln allerdings anscheinend und bereits im
deutlichen, Widerspruch
zu all den Ethisierungen,
aber auch nicht.
Spätestens auf der juristischen Ebene, und modal (und sei/wäre es gar paradoxerweise uur) hier mit imperativ zwingender Notwendigkeit, bringt jede Pflicht – die einen rechtlichen Gültigkeitsanspruch hat – komplementäre Rechte mit sich, nicht anders als jedes, zumal einklagbare, Recht zugleich Pflichten konstituiert – allerdings beides weder immer zeitglich, noch notwendigerweise jeweils für/von ein und die selbe/n Person.
Dass – gar desswegb / dennoch – Ungerechtigkeit existiert, wissen wir zumindest besser, als was (bis ob überhaupt – zumal jenne, dadurch qualifizierte) Gerechtigkeit wäre (dass sie das Gegenteil von G'ttlosifkeit ist). Sachgerecht, normgerecht, umweltgerecht und/oder gelich gar menschengerecht sähe, äh sieht ja noch nicht einmal intersubjektiv aus jeder Persktive für/von alle/n Personen, bis subjektiven Individuen (gleich gar klagende und beklagte), notwendigerweise gleich aus – aber (bereits, oder wenigstens, mechanisch/buchhalterisch) ausgleichende Gerechtigkeit ist/wäre auch nicht (so) einheritlich / singulär / eindeutig anerkennbar (wie sie mir/uns jeweils, gerade überzeugend erscheint). - Auch insofern wäre Justizia (und wem sonst noch?), jene heilige Augenbinde abzunehmen, die abendländisch Wahrheitenfindung, und nicht etwa Parteilichkeiten (durch so allenfalls vorgeblich vorgeblich verhinderliches a/Ansehen der Person, und dafür gleich gar der Sachverhalte), im Wege steht. - Immerhin KoHeLeT rät bekanntlich: 'Sei nicht allzu gerecht und nicht allzu g'ttlos'.
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